Satzung für den Verein "Mühle Regenbogen"
in der Version vom 15.12.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Mühle Regenbogen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Planung, Erwerb, Ausbau und Betrieb eines Jugendbildungshauses in Modau. Dieses Jugendbildungshaus soll vornehmlich Jugendlichen ermöglichen, ihre je eigene Persönlichkeit zu erkennen und zu entfalten. Diese Persönlichkeitsfindung soll durch das Kennenlernen der Person Jesu und des christlichen Glaubens angeregt werden.
(3) Der Verein verfolgt das Ziel, benachteiligten Menschen durch Ausbildung oder Arbeit Leben in Gemeinschaft erfahrbar zu machen, das unter anderem auch Resozialisation und Rehabilitation ermöglichen soll.
(4) Der Verein orientiert sich an den Werten der Menschlichkeit und Menschenwürde, wie sie im Wort und Beispiel Jesu Christi vorgegeben sind.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Mainz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede/r werden ab einem Alter von 18 Jahren.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstößt,
kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe kann von jedem Mitglied
nach eigenem Ermessen festgelegt werden. Der Mindestbeitrag ist 15 Euro im Jahr. Dieser ist im ersten
Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand hat das Recht, geeignete Personen als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht auf Zeit
in der Vorstand zu berufen.
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der/die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Jahresberichtes und des Kassenberichtes
- Vergabe von Aufträgen bis zur Höhe von 2000 Euro
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl
an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder
fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer schriftlichen Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die drei gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung.
(4) Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Kassenberichtes; Entlastung des Vorstands
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
(5) Beschlussfassung über die Planungsentwürfe für das Jugendbildungshaus
(6) Erstellung einer Nutzungsordnung für das Jugendbildungshaus
(7) Erstellung einer Hausordnung für das Jugendbildungshaus
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 30 % der Vereinsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins, sowie zur Auflösung des Vereins sind
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Für Wahlen gilt folgendes: Wahlen sind grundsätzlich geheim. Hat im ersten Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet Stichwahl zwischen der/den
Kandidat/inn/en statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nicht
nachträglich eingebracht werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung gibt es auch als pdf-Dokument (Acrobat Reader) zum
downloaden.
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